Leistungen

Leistungsübersicht

Vom Erstgespräch zum rechtssicheren Dokument

Fünf aufeinander aufbauende Leistungen für Betreiber wassertechnischer Anlagen – aus einer Hand.

Vorbereitung & Gefährdungsbeurteilung

Wir sichten Ihre vorhandene Dokumentation, nehmen die Anlage vor Ort auf und erstellen eine fundierte Gefährdungsbeurteilung. Dazu gehören lüftungstechnische Berechnung nach DWA-A 157 und eine systematische Zündquellenanalyse nach den 13 Zündquellen der TRGS 723.

Ex-Zonen & Kostenoptimierung

Die Zoneneinteilung entscheidet über Investitions- und Lebenszykluskosten. Wir berechnen Ex-Zonen technisch präzise statt pauschal – mit Zoneninseln statt großflächiger Annahmen. Die Geräteauswahl folgt der Zone, der Schutz wird auf allen drei Ebenen integriert: primär, sekundär, tertiär.

Explosionsschutzdokument (ESD)

Sie erhalten ein revisionssicheres ESD mit folgenden Bestandteilen:
• PDF-Dokument mit Beschreibung, Beurteilung und Ergebnis
• Objektzeichnungen mit markierten Ex-Zonen
• Maßnahmenkatalog mit konkreten Umsetzungshinweisen
• Schulungsunterlage für Ihre Mitarbeiter

Wiederkehrende & anlassbezogene Prüfungen

Maximale Prüffristen sind in der BetrSichV gesetzlich fixiert. Wir begleiten Erstprüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen im Regelbetrieb (alle 3 Jahre, Gesamtanlage alle 6 Jahre) und anlassbezogene Prüfungen nach Umbauten oder Störfällen. Alle Prüfungen führen unsere befähigten Personen nach TRBS 1203 durch.

Unterweisung & Einweisung

Die Unterweisung Ihrer Beschäftigten ist nach § 14 GefStoffV Pflicht des Arbeitgebers. Wir übernehmen Erstunterweisung bei Inbetriebnahme und wiederkehrende Schulungen. Auf Wunsch bilden wir Ihre Verantwortlichen als Train-the-Trainer aus, damit Sie Ihr Personal selbst rechtssicher unterweisen können.

Anforderungsprofil

Auf Ihre Anlage kommt es an

Welche dieser Leistungen ist für Ihre Anlage relevant? Wir prüfen das in einem unverbindlichen Erstgespräch.

Lieferobjekte

Was Sie tatsächlich erhalten

Damit Sie sich ein klares Bild machen können, hier ein Einblick in unsere typischen Lieferobjekte – anonymisiert dargestellt, in der Praxis individuell auf Ihre Anlage zugeschnitten.

  • ESD-Inhaltsverzeichnis

    Schmutzwasserpumpstation mit zwei Tauchmotorpumpen und außenliegendem Schaltschrank.

  • Zonenplan

    Draufsicht und Schnittzeichnung mit eingezeichneten Ex-Zonen.

Praxisbeispiel

Regenrückhaltebecken vorher und nachher

Wie wir die Ex-Zonenfläche von 1.930 auf 10 Quadratmeter reduziert haben

Pauschale Zoneneinteilung

Die ursprüngliche Zoneneinteilung sah eine großflächige Zone 2 über weite Teile des Becken- und Böschungsbereichs vor – betroffene Fläche rund 1.930 m². Der gesamte Außenbereich wäre damit explosionsschutzpflichtig gewesen, einschließlich der Einbindung aller metallischen Einbauten in den Blitzschutz-Potenzialausgleich.

Präzise Berechnung nach DWA-A 157

Nach detaillierter lüftungstechnischer Berechnung haben wir die Zone technisch präzise auf den Havariefall am Auslaufbauwerk begrenzt. Ergebnis: Zone 2 schrumpft auf 2 × 5 Meter (10 m²) – minus 99,5 Prozent der ursprünglich geplanten Fläche.

Was das konkret eingespart hat

  • 30 Meter Kabelgraben für Tiefbau – entfällt
  • Edelstahlband V4A für Potenzialausgleich der Rechengitter – entfällt
  • Ex-Warnschilder im öffentlich zugänglichen Böschungsbereich – entfällt
  • Wiederkehrende Prüfungen der außenliegenden Erdungsverbindungen über die gesamte Anlagen-Lebensdauer – entfallen

Einmal präzise geplant, spart jahrzehntelang Prüfgebühren.

Faq

Häufige Fragen

Zwingend vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Inbetriebnahme. Gemäß § 6 Abs. 9 GefStoffV muss der Betreiber unabhängig von der Anlagengröße ein ESD erstellen, sobald explosionsfähige Atmosphären (z. B. Methan oder Schwefelwasserstoff) nicht sicher ausgeschlossen werden können.

Die maximalen Prüffristen sind in der BetrSichV (Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5) gesetzlich fixiert:

  • spätestens alle 3 Jahre für Geräte, Schutzsysteme sowie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen
  • spätestens alle 6 Jahre für die Explosionssicherheit der Anlage insgesamt
  • jährlich für Lüftungsanlagen

Ja. Die Zoneneinteilung resultiert aus der Gefährdungsbeurteilung. Durch den Nachweis gezielter Schutzmaßnahmen wie technischer Lüftung nach dem Stand der Technik (insbesondere DWA-A 157 und DWA-M 217) können Ex-Zonen oft rechtssicher verkleinert oder auf den Havariefall begrenzt werden.

Gemäß GefStoffV (Anhang I Nr. 1.7):

  • Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.
  • Zone 2: Bereich, in dem dies bei Normalbetrieb normalerweise nicht oder nur kurzzeitig auftritt.

Für Zone 2 sind die baulichen und gerätetechnischen Anforderungen deutlich geringer.

Ohne detaillierte lüftungstechnische Berechnung fallen geplante Zonen aufgrund pauschaler Norm-Annahmen häufig zu groß aus. Die Folge: unnötig hohe Investitions- und Prüfkosten für Blitzschutz-Potenzialausgleich und Betriebsmittel der höheren Schutzkategorie im Außenbereich.

Bei Personen- oder Sachschäden greift bei fehlender, veralteter oder fehlerhafter Dokumentation der Vorwurf des Organisationsverschuldens (§ 823 BGB, § 130 OWiG). Verantwortlich sind der Betreiber als Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG und ggf. die schriftlich delegierten Führungskräfte (Betriebs- oder technische Leiter, in kommunalen Strukturen auch der Bürgermeister).

Ein erhöhtes Haftungsrisiko liegt vor, wenn Umbauten nicht nachdokumentiert wurden, wiederkehrende Prüffristen nach § 16 BetrSichV überschritten sind oder das Schutzkonzept nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Ein Dokumentencheck schafft rechtliche Klarheit.

Einen „Bestandsschutz“ im Arbeitsschutzrecht gibt es nicht. Das Dokument muss gemäß § 6 Abs. 9 GefStoffV aktualisiert werden, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder sich maßgebliche Regeln der Technik (z. B. Neufassung DWA-M 217) geändert haben.

Die Dokumentation ist auditsicher, wenn sie die Anforderungen aus § 6 Abs. 9 GefStoffV erfüllt, den exakten baulichen Ist-Zustand widerspiegelt, das Zonierungskonzept schlüssig begründet und die Durchführung der Prüfungen nach BetrSichV lückenlos nachweist.

Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 dürfen ausschließlich von einer „zur Prüfung befähigten Person“ (zbP) durchgeführt werden, die die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllt – Fachkenntnisse, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Explosionsschutz. Wir stellen diese befähigten Personen.

DWA-Regelwerke spiegeln den Stand der Technik wider, den der Gesetzgeber (BetrSichV/GefStoffV) fordert. Wir übersetzen diese branchenspezifischen Vorgaben in eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung und ein baulich umsetzbares Zonenkonzept.

Auch die Abwesenheit einer Ex-Zone muss formal rechtssicher begründet werden. Gemäß § 6 Abs. 8 GefStoffV ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren (sogenannte Null-Zonierung). Damit können Sie Behörden und Prüfern jederzeit nachweisen, warum keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind.

Kontakt

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Sie kennen jetzt unsere Leistungen, unsere Lieferobjekte und einen konkreten Praxisfall. Der nächste Schritt: eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation – persönlich und vertraulich.

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